Satzung Förderverein
Satzung
des Fördervereins Dorfgemeinschaft Fiersbach
vom 28.10.2015
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Verein trägt folgenden Namen:
Förderverein Dorfgemeinschaft Fiersbach
Sitz des Vereins ist Fiersbach.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Dorfgemeinschaft, des traditionellen Brauchtums, der Heimat-
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, z. B. Ausflüge, Weihnachtsfeiern und Musikveranstaltungen sowie alle Aktivitäten, die der Förderung und Pflege der Dorfgemeinschaft dienen (z. B. Ausrichtung des Dorffestes).
(4) Die Durchführung der satzungsmäßigen Veranstaltungen erfolgt im Namen und im Auftrag der Ortsgemeinde. Die Ortsgemeinde als Veranstalter und Organisator überträgt dem Förderverein die praktische Durchführung der Veranstaltungen, deren Erlös in Form von Zuschüssen oder Übernahme der Kosten, die die Ortsgemeinde zu tragen hätte und dergleichen, an die Ortsgemeinde zurückfließen.
§ 2 Verhältnis des Vereins zur Ortsgemeinde
(1) Der Förderverein Dorfgemeinschaft Fiersbach mietet für seine Zwecke (Veranstaltungen und dergleichen) das Dorfstübchen von der Ortsgemeinde Fiersbach.
(2) Die Ortsgemeinde überlässt dem Förderverein Dorfgemeinschaft Fiersbach für die Durchführung seiner Veranstaltungen die Räumlichkeiten des Dorfstübchens gemäß der Haus-
(3) Der Förderverein Dorfgemeinschaft Fiersbach verpflichtet sich, die erwirtschafteten Mittel aus der Durchführung von Veranstaltungen ausschließlich für den im § 1 Abs. 2 genannten Zweck einzusetzen.
(4) Über die Einsetzung und Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand des Fördervereins in Absprache mit der Ortsgemeinde Fiersbach.
§ 3 Mitgliedsbeiträge/Finanzen
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Von den Mitgliedern wird kein Beitrag erhoben.
(4) Der Verein ist berechtigt, Rücklagen zu bilden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Bestrebung des Vereins unterstützt.
Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand mündlich oder schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Bekanntgabe beim Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten erheblich gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet in diesem Fall der Vorstand. Für den Ausschluss ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins im Sinne des § 1 Abs. 2 zu fördern.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal kalenderjährlich durch den Vorstand einzuberufen; im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Zu einer Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher ortsüblich einzuladen.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung ist außerordentlich bei Dringlichkeit einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter/in geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Sie werden durch den/die Schriftführer/in und den/die erste/n Vorsitzende/n protokolliert.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern
- Festsetzung des Mitgliederbeitrags
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
(6) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Die Anträge können schriftlich oder mündlich eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand übergeben werden.
§ 9 Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
- der/die Vorsitzende (ist in der Person immer der jeweilige Ortsbürgermeister)
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Kassenführer/in
- der/die Schriftführer/in
- drei Beisitzer/innen
(2) Die Vertretung des Vereins wird vom Vorsitzenden des Vorstandes –oder bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter-
(3) Der Vorstand wird für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die Vorstandswahl kann durch Handzeichen erfolgen; wünscht aber ein Mitglied eine geheime Wahl, so muss geheim gewählt werden.
§ 10 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer/in die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für den im § 1 Abs. 2 in Verbindung mir § 2 Abs. 3 und 4 genannten Zweck zu verwenden.
§ 12 In- Kraft- Treten
Die vorliegende Satzung ist von den Gründungsmitgliedern (siehe Anlage 1) am 28.10.2015 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.
57635 Fiersbach, 28.10.2015